Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

10.04.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IV R 15/17

  1. NV: Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744).
  2. NV: Eine Entnahme bzw. eine Einlage i.S. des § 4 Abs. 4a EStG liegt nicht vor, soweit ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gemäß § 6 Abs. 3 EStG [...]

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