31.01.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 28. Januar 2019
Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/18 zu TOP I/6
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/15/10001 2019/0046925
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
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