Auffälligkeiten beim "Chi-Test" allein sind kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

02.11.2011  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005-2007, bzw. zum steuerlichen Verfahrensrecht vom 24. August 2011 (Az.: 2 K 1277/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.

Mit dem sog. „Chi.Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer [...]

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