Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12

21.12.2016  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 13. Dezember 2016

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2134/07/10001

Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12, entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682, waren diese Ansprüche [...]

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