Anwendung des § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz

05.06.2014  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 4. Juni 2014

Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1341/07/10009 - 2014/0423765

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG) wie folgt anzuwenden:

Nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a AStG sind Geschäftsbeziehungen wirtschaftliche Vorgänge, die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall einer [...]

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