Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Januar 1999 zum Betriebsvermögen gehörten

25.01.2017  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: IV R 46/13

  1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.
  2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

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