Verzögerungsgeld auch bei Außenprüfung

20.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das so genannte Verzögerungsgeld eingeführt. Strittig war bislang der Anwendungsbereich des Verzögerungsgelds.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf die Finanzbehörde allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festetzen (Aktenzeichen IV B 120/10).

Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das so genannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Strittig war bislang der Anwendungsbereich des Verzögerungsgelds.

Wegen der systematischen Stellung in der Abgabenordnung hatte das Finanzgericht die Auffassung vertreten, das Verzögerungsgeld könne nur den Steuerzahlern auferlegt werden, denen die zuständige Finanzbehörde die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im EU-Ausland gestattet habe. Sinn und Zweck des Verzögerungsgelds sei es, einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung ins Inland Nachdruck zu verleihen.

Der BFH war jedoch anderer Auffassung: Angesichts des eindeutigen Wortlauts könne allein aus der Stellung im Gesetz nicht darauf geschlossen werden, ein Verzögerungsgeld dürfe nur im Zusammenhang mit einer Buchführungsverlagerung ins Ausland festgesetzt werden. Prinzipiell soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden. Nach Ansicht des BFH war die Erhebung des Verzögerungsgeldes also auch im Rahmen einer Außenprüfung rechtens.

Praxishinweis
Das Verzögerungsgeld ist, anders als das Zwangsgeld, auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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