Neues BMF-Schreiben zur Elektromobilität Teil 2

16.12.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In Ausgabe Nr. 49 unseres Newsletters hatte sich Steuerexperte Volker Hartmann dem neuen BMF-Schreiben zur Elektromobilität gewidmet. Hier nun die Fortsetzung.

Das neue BMF-Schreiben zur Elektromobilität enthält insgesamt 16 anschauliche Beispiele, die eine Vielzahl von Anwendungsfällen aus der Praxis der Dienstwagenbesteuerung abdecken:

Beispiel 1:Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung

Beispiel 2:Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, Höchstbetrag

Beispiel 2/1:Hybridelektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2020, Voraussetzungen für Bruchteilsanwendung liegen nicht vor

Beispiel 3:Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, zusätzliches Entgeld für Batteriesystem

Beispiel 4:Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2020, alternative Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Beispiel 5:Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2019, Bruchteilsanwendung

Beispiel 6:Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Beispiel 6/1:Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind abzuziehen

Beispiel 7:Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleich, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind abzuziehen

Beispiel 7/1:Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Beispiel 8:Elektrofahrzeug, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, Aufteilung der Leasingraten

Beispiel 9:Elektrofahrzeug, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Beispiel 10:Vor dem 01.02.19 begonnene Nutzungsüberlassung

Beispiel 11:Bis zum 31.12.30 begonnene Nutzungsüberlassung

Beispiel 12:Wechsel des Nutzungsberechtigten, Beginn 2018

Beispiel 13:Wechsel des Nutzungsberechtigten, Beginn 2019

Beispiel 1

Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung

Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro.
Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleichsregelung) ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (45.000 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern.

Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte und auf volle hundert Euro abgerundete Bruttolistenpreis beträgt 38.600 Euro.

Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 386 Euro pro Monat.

Beispiel 2

Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, Höchstbetrag

Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 45 Kilowattstunden (kWh) erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 Euro.
Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 Euro) ist um 7.500 Euro (45 kWh x 250 Euro = 11.250 Euro, begrenzt auf 7.500 Euro Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden.
Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 101.600 Euro.

Die Nutzungsentnahme beträgt 1.016 Euro pro Monat.

Beispiel 2 / 1

Hybridelektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2020, Voraussetzungen für Bruchteilsanwendung liegen nicht vor

Der Steuerpflichtige hat in 2020 ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug erworben, das die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 EmoG nicht erfüllt. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.
Der private Nutzungsanteil ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleichsregelung) zu ermitteln, weil die Voraussetzungen für einen Bruchteilsansatz des Listenpreises nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG (vgl. Rdnr. 11) nicht vorliegen.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Batterie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel 3

Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, zusätzliches Entgelt für Batteriesystem, keine Minderung der der Bemessungsgrundlage

Der Steuerpflichtige hat in 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 Euro.
Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen.

Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:

Der Bruttolistenpreis (25.640 Euro) ist nicht zu mindern und wird - auf volle Hundert Euro abgerundet - für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt.

Die Nutzungsentnahme beträgt 256 Euro pro Monat.

Beispiel 4

Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2020, alternative Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Batteriesystem erwerben.

Der (fiktive) Bruttolistenpreis betrüge 31.640 Euro.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:

Der Bruttolistenpreis (31.640 Euro) ist um 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro = 6.350 Euro) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden.

Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 25.200 Euro. Die Nutzungsentnahme beträgt 252 Euro pro Monat.

Beispiel 5

Elektrofahrzeug, 1 % - Regelung, Anschaffung 2019, Bruchteilsanwendung

Der Steuerpflichtige hat in 2019 ein Elektrofahrzeug erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 35.326 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt 60 %.

Der private Nutzungsanteil ermittelt sich wie folgt:

Für 2019 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 EStG anzuwenden (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):

Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zur Hälfte zugrunde zu legen = 17.663 Euro und auf 17.600 Euro abzurunden.

Die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung beträgt 176 Euro (1 % von 17.600 Euro) pro Monat.

Für 2020 ist § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG anzuwenden (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften):

Der Bruttolistenpreis (35.326 Euro) ist nur zu einem Viertel zugrunde zu legen = 8.831,50 Euro und auf 8.800 Euro abzurunden. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt 88 Euro (1 % von 8.800 Euro) pro Monat.

Beispiel 6

Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 36.000 Euro.

Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermittelten Minderungsbetrag in Höhe von 6.350 Euro (25,4 kWh x 250 Euro) zu mindern. Danach sind bei den Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.941,67 Euro (36.000 Euro ./. 6.350 Euro = 29.650 Euro verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.831,67 Euro.

Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.161,38 Euro (17 %).

Beispiel 6 / 1

Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind abzuziehen

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 36.000 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzusetzen. Danach sind bei den Gesamtkosten die vom Steuerpflichtigen vorgenommenen linearen Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 1.500 Euro (1/4 von 36.000 Euro = 9.000 Euro verteilt auf 6 Jahre) zu berücksichtigen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen. Die Summe der Gesamtaufwendungen beträgt 3.390 Euro.
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 576,30 Euro (17 %).

Beispiel 7

Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2018, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 25,4 Kilowattstunden (kWh) erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 25.600 Euro.
Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen.
Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) anzusetzen.

Die auf die Batteriemiete entfallenden Aufwendungen sind - wegen der Nachteilsausgleichsregelung - nicht zu berücksichtigen.

Die Summe der - um die Batteriemiete - geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 Euro. Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 Euro (17%).

Beispiel 7 / 1

Elektrofahrzeug, Fahrtenbuchmethode, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug erworben.
Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 Euro; die tatsächlichen Anschaffungskosten 25.600 Euro.
Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen.
Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten mit einem Viertel anzusetzen. Danach sind die Absetzungen für Abnutzung = 4.266,67 Euro (25.600 Euro verteilt auf 6 Jahre) sowie die Batteriemiete = 948 Euro (12 Monat x 79 Euro) mit einem Viertel, also 1.303,67 Euro (= (4.266,67 Euro + 948 Euro) x 1/4) anzusetzen.

Die Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) sind in voller Höhe anzusetzen.
Die Summe der Gesamtaufwendungen beträgt 3.193,67 Euro.
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 542,92 Euro (17 %).

Beispiel 8

Elektrofahrzeug, Anschaffung 2018, Nachteilsausgleichsregelung, Aufteilung der Leasingraten

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilowattstunden (kWh) geleast.
Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro.
Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleichsregelung) ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnisses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlag geminderten Listenpreis aufzuteilen:

Listenpreis 43.000 Euro/geminderter Listenpreis 39.000 Euro (43.000 Euro ./. 4.000 Euro (= 16 kWh x 250 Euro)) entspricht einer Minderung von 9,3 % Leasingraten 399 Euro x 12 Monate = 4.788 Euro davon 9,3 % = 445,28 Euro.

Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von. 4.342,72 Euro (4.788 Euro ./. 445,28 Euro) anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.232,72 Euro.
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.059,56 Euro (17 %).

Beispiel 9

Elektrofahrzeug, Anschaffung 2020, Bruchteilsanwendung, zusätzliche Aufwendungen für Batteriesystem sind hinzuzurechnen

Der Steuerpflichtige hat im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug geleast.
Der Bruttolistenpreis beträgt 33.000 Euro; die monatliche Leasingrate 399 Euro zuzüglich 79 Euro Batteriemiete.
Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrtenbuch 83 %.

Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Nummer 3 EStG (Bruchteilsansatz 1/4) ermittelt sich wie folgt:

Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten für das Fahrzeug zuzüglich der Batteriemiete zusammenzurechnen = 399 Euro + 79 Euro = 478 Euro; monatliche Miet-/Leasingkosten x 12 Monate = 5.736 Euro davon 1/4 = 1.434 Euro.
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen in Höhe von 1.434 Euro anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 Euro) und Strom (890 Euro) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 3.324 Euro.
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 565,08 Euro (17 %).

Beispiel 10

Vor dem 01.01.19 begonnene Nutzungsüberlassung

Dem Arbeitnehmer wurde das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen. Der Nutzungswert ist auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleichsregelung) oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.

Beispiel 11

Bis zum 31.12.30 begonnene Nutzungsüberlassung

Dem Arbeitnehmer wurde das Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber bereits vor dem 1. Januar 2019 zur privaten Nutzung überlassen.
Der Nutzungswert ist auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG (Nachteilsausgleichsregelung) oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.

Beispiel 12

Wechsel des Nutzungsberechtigten, Beginn 2018

Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A in 2018 ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung.
Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung.
Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B auch ab dem Kalenderjahr 2019 nach den bisherigen Bewertungsregelungen (§ 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 (Nachteilsausgleichsregelung) oder Satz 3 Nummer 1 EStG) zu ermitteln.

Beispiel 13

Wechsel des Nutzungsberechtigten, Beginn 2019

Ein Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer A ab Januar 2019 ein Elektrofahrzeug (Null-Emissionen/km und Höhe des Listenpreises nicht mehr als 60.000 Euro) zur privaten Nutzung.

Nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30. Juni 2019 überlässt der Arbeitgeber dieses Elektrofahrzeug ab dem 1. Juli 2019 dem Arbeitnehmer B zur privaten Nutzung. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.

Der Nutzungswert ist sowohl für A als auch für B nach den Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 2 (Bruchteilsanwendung) (für 2019) und 3 (ab 2020) EStG zu ermitteln.

Dabei ist der pauschale Nutzungswert bei A und B im Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und bei B ab 1. Januar 2020 mit 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Listenpreises anzusetzen.

Beispiel 14

Fahrzeugpool

Die Arbeitnehmer können mehrere Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers privat nutzen, von denen ein Teil bereits vor und ein Teil nach dem 1. Januar 2019 an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sind.

Fahrtenbücher werden nicht geführt. Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 (BStBl I S. 592). Dabei ist der Listenpreis zunächst für jedes Elektrofahrzeug gesondert nach den bisherigen Bewertungsregelungen oder nach den Regelungen in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) zu ermitteln und anschließend die Summe der gesondert ermittelten Listenpreise entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Kredite (Pixabay, Pixabay License)

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