Keine Teilwertabschreibung wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses

19.09.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Eine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse ist nicht zulässig.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 8. Juni 2011 klargestellt (Aktenzeichen I R 98/10). Die Entscheidung betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn das Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Abschreibung von Wertpapieren

Im Streitfall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren. Dieser Auffassung folgte jetzt der BFH. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Meinung des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststeht, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhält, ist die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestehen, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

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