In welchen Fällen kann eine Auffangposition bei der E-Bilanz genutzt werden?

18.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.

Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen (siehe Rz. 19 des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011). Soweit sich ein Mussfeld mit Werten aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuches mit Werten füllen lässt, geht das Mussfeld bzw. gehen die Mussfelder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht.

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