Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

14.11.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesfinanzhof.

Veröffentlicht: 14. November 2018
Aktenzeichen: VII R 2/17

  1. NV: Die Pflicht des Vereinsvorstands zur Abgabe korrekter Steuererklärungen besteht auch vor Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
  2. NV: Der Vorstand hat die fortlaufende Pflicht, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) zu überprüfen.
  3. NV: Eine nur (möglicherweise) bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners muss das FA im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigen.
  4. NV: In welchem Umfang die Haftungsschuld von der Restschuldbefreiung erfasst wird, ist erst nach dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 4 InsO) zu klären.

Urteil vom 12.6.2018

nach oben