08.10.2020 — Von
. Quelle:Im Bereich immaterieller Werte, insbesondere bei der Überlassung von Marken, Patenten und Lizenzen, ist als angemessener Verrechnungspreis eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Dies wird regelmäßig ein Prozentsatz vom Umsatz sein. Es kann jedoch auch ein fester Betrag vereinbart werden, für den ggf. ebenfalls ein Fremdvergleich durchzuführen ist.
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