Durch den Grundsatz der sog. Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG werden die handelsrechtlichen Vorschriften auch ins Steuerrecht übertragen. Jedoch sind aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 6 EStG (Bewertungsvorbehalt) steuerrechtliche Sondervorschriften im Steuerrecht zu beachten. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften zu der Bildung von Rücklagen. Diese erlauben unter bestimmten Umständen eine Steuerstundung.
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