Aus dem KSchG ergibt sich ein allgemeiner Kündigungsschutz, der generell für Arbeitnehmer gilt. Der Arbeitgeber wird dadurch nicht geschützt.
Der Schutz besteht darin, dass der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen kann, ob sein Arbeitsverhältnis durch eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unzulässigerweise beendet wurde. Die Kündigungsschutzklage wird in der Regel Erfolg haben, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, d.h. wenn keine Gründe
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