13.06.2024 Quelle:
Der Arbeitgeber hat unverzüglich die AufsichtsbehördeAufsichtsbehörde – das sind in der Regel die Gewerbe-aufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzbehörden – von der Mitteilung der Arbeitnehmerin zu unterrichten.
Er darf diese jedoch Unbefugten nicht weitergeben. Zu den Unbefugten zählen jedoch nicht die Vorgesetzten, wenn sie auf Einhaltung von Beschäftigungsverboten z.B. bei der Dienstplangestaltung achten müssen.
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