13.06.2024 Quelle:
§ 15 Abs. 5 TzBfG bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn es nach Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG setzt auf der einen Seite voraus, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Um dies [...]
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