16.02.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Lärmbelästigung durch Bellen, eine Tierhaarallergie der Nachbarn, aggressives Verhalten des Tieres, mangelnde Hygiene … all das sind Gründe, warum einige Vermieter die Hundehaltung in ihren Mietwohnungen nicht dulden oder weshalb es Ärger mit den Nachbarn geben kann.
Das Amtsgericht Hannover hatte mit einem besonders raffinierten Hund zu tun, der einen Wasserschaden in der Mietwohnung sowie den beiden darunter befindlichen Wohnungen zu verantworten hatte.
Sein Herrchen hatte ihn – wie schon einige Male zuvor – bevor er für kurze Zeit die Wohnung verließ, im Gäste-WC eingesperrt und dieses vorher entsprechend leer geräumt. Auch die Nachbarn waren verständigt, sollte der Hund unruhig werden.
Der Hund entdeckte aber trotz der Anstrengungen seines Herrchens bald etwas zum Spielen: Die Toilettenpapierrolle. Zuerst zerfetzte er das Papier und entsorgte es im Waschbecken. Anschließend gelang es ihm auch noch, den Wasserhahn im Waschbecken aufzudrehen. Allerdings konnte das Wasser aufgrund des Toilettenpapiers, welches das Abflussrohr verstopft hatte, nicht abfließen. Das Waschbecken lief über und so kam es sowohl in der Mietwohnung des Hundebesitzers als auch in den beiden darunter liegenden Wohnungen zu einem Wasserschaden.
Die Gebäudeversicherung kam für den Schaden auf, forderte das Geld allerdings anschließend vom Hundebesitzer zurück.
In seinem Urteil (Az.: V 19 S 1968/99) entschied das Amtsgericht Hannover, dass kein Anspruch auf Schadensersatz seitens der Gebäudeversicherung besteht. Auch die Berufung wurde im März 2001 vom Landesgericht Hannover abgewiesen (Az.: V 19 S 1968/99).
Dem Gericht zufolge habe der Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu haften. Beides sei aber in diesem Fall nicht zu erkennen. Es handele sich vielmehr um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Dass der Hund die Toilettenpapierrolle zerfetzt habe, sei vorhersehbar und auch vermeidbar gewesen; aber dass dieser dazu noch den Wasserhahn aufdrehe und mit dem Papier den Abfluss verstopfe, war hingegen dem Gericht zufolge für den Halter nicht vorherzusehen.
So kamen Hund und Herrchen noch einmal mit nassen Füßen und dem Schrecken davon.
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