Stand: 06.12.2018
Jede natürliche und juristische Person kann ihre Rechtsbeziehungen zu einer anderen Person frei und eigenverantwortlich durch Verträge regeln. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie.
Das Hauptelement der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Sie hat zwei Komponenten:
Abschlussfreiheit bedeutet dass der Betroffene grundsätzlich frei wählen kann, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. Gestaltungsfreiheit heißt, dass der Betroffene in der Regel in der inhaltlichen Gestaltung seiner Verträge frei ist.
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