Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG
Gericht
BAG 6. Senat (bund)
Entscheidungsdatum
20.07.2023
Aktenzeichen
6 AZR 228/22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:DE:BAG:2023:200723.U.6AZR228.22.0
Normen
§ 14 Abs 1 Nr 1 KSchG § 1 Abs 2 KSchG § 38 Abs 1 GmbHG § 613a Abs 1 S 1 BGB Art 2 Abs 1 Buchst d EGRL 23/2001 Art 2 Abs 2 UAbs 1 EGRL 23/2001Verfahrensgang
vorgehend ArbG Rheine, 22. März 2021, Az: 2 Ca 132/20, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. März 2022, Az: 16 Sa 522/21, Urteil
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Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Juli 2023 (Az. 6 AZR 228/22) behandelt die Frage, ob die Kündigung eines Geschäftsführers im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB unwirksam ist. Das BAG stellte fest, dass die Organstellung eines Geschäftsführers nicht mit dem Arbeitsverhältnis übergeht, was bedeutet, dass Geschäftsführer bei einer Kündigung nicht den gleichen Kündigungsschutz genießen wie reguläre Arbeitnehmer. Die Entscheidung führt zu einer Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Klärung der Umstände des Betriebsübergangs.
Das Thema des Kündigungsschutzes für Geschäftsführer im Kontext von Betriebsübergängen ist von zentraler Bedeutung für Unternehmen und deren Personalabteilungen. Geschäftsführer, die gleichzeitig Arbeitnehmer sind, stehen oft vor der Herausforderung, dass ihre Organstellung und ihr Arbeitsverhältnis rechtlich getrennt betrachtet werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Kündigungsschutz. In diesem Artikel wird das Urteil des BAG analysiert, das die Rechte von Geschäftsführern bei Betriebsübergängen beleuchtet und die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in diesen Fällen hinterfragt.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die im Rahmen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Der Kläger, der seit 2000 als kaufmännischer Angestellter und später als Geschäftsführer bei der P GmbH tätig war, wurde im Januar 2020 von seinem Arbeitgeber gekündigt. Die Kündigung erfolgte, nachdem das Unternehmen in ein Insolvenzverfahren eingetreten war und der Geschäftsbetrieb an eine andere Gesellschaft übergegangen war. Der Kläger argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund des Betriebsübergangs auf die neue Gesellschaft übergegangen sei und die Kündigung daher unwirksam sei.
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