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Kontrolle von E-Mails am Arbeitsplatz

16.12.2009  — Katrin Erdmann.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

In der Praxis wird im Zusammenhang mit dem Datenschutz immer wieder die Problematik der Kontrolle von E-Mails am Arbeitsplatz relevant. Nachfolgend geht es um eine Entscheidung des VGH Hessen, die einige Aussagen zu diesem Thema enthält.

Einleitung

Bekanntermaßen kann der Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen ein Interesse an der Kontrolle des E-Mail-Verkehrs der Mitarbeiter haben. Die private Nutzung des betrieblichen E-Mail Accounts kann Arbeitszeit binden oder es kann zu inhaltlichem Missbrauch kommen. Ist die private Nutzung des E-Mail Accounts gestattet, so wird der Arbeitgeber nach bislang überwiegender Auffassung als Anbieter von Telekommunikationsdiensten angesehen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber gemäß § 88 Abs. 3 TKG in Verbindung mit Art. 10 GG dem Fernmeldegeheimnis unterliegt und eine inhaltliche Kontrolle der E-Mails grundsätzlich nicht möglich ist. Nur in Ausnahmefällen bei konkretem Verdacht einer Straftat soll eine Kontrolle in Betracht kommen. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung oder gesetzliche Regelung gibt es zu der Thematik jedoch nicht.

Der VGH Hessen hat einige Aspekte der Kontrolle von E-Mails in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (Az.: 6 A 2672/08) angesprochen. Er hat entschieden, dass private E-Mails, die nach dem Übertragungsvorgang auf den Rechnern des Arbeitgebers gespeichert werden, nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliegen.


Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall hatte die BaFin ein Unternehmen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Insiderhandelsverbot unter anderem verpflichtet, bestimmte E-Mails namentlich bezeichneter Mitarbeiter der BaFin vorzulegen. Die Nutzung des Arbeitsplatzrechners für den privaten E-Mail-Verkehr war den Mitarbeitern in dem Unternehmen gestattet. Für ein- und ausgehende E-Mails stand ein zentraler Server zur Verfügung, von dem die Nachrichten nach sechs Wochen gelöscht wurden. Die Mitarbeiter hatten zudem die Möglichkeit, die E-Mails an anderer Stelle zu speichern, beispielsweise auf lokalen Rechnern. Auf Grund der regelmäßigen Löschung nach sechs Wochen waren von der Vorlagepflicht auch E-Mails erfasst, die bereits gelöscht waren.

Das Unternehmen legte gegen die Verfügung der BaFin erfolglos Widerspruch ein. Von Seiten des Unternehmens war man der Auffassung, dass der Arbeitgeber Anbieter von Telekommunikationsleistungen sei und die Vorlagepflicht zu einem Verstoß gegen das Verbot der Inhaltskontrolle gemäß § 88 Abs. 3 TKG und das Fernmeldegeheimnis führe.


Die Entscheidung

Diese Ansicht teilten weder der VGH noch die Vorinstanz. Nach Auffassung des VGH unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails, die nach dem Übertragungsvorgang auf den Rechnern des Arbeitgebers gespeichert sind, nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Hinsichtlich der bereits gelöschten E-Mails auf dem Server war die Verfügung ohnehin gegenstandslos geworden. Die E-Mails, die nach dem Übertragungsvorgang im Posteingang oder –ausgang belassen oder auf anderen lokalen Rechnern gespeichert worden waren, seien nicht vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses erfasst. Der VGH bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Fernmeldegeheimnis nur vor der Überwachung eines laufenden Kommunikationsvorgangs schützt. Das für Anbieter von Telekommunikationsdiensten geltende Verbot gemäß § 88 Abs. 3 TKG, eine inhaltliche Kontrolle vorzunehmen, findet nach Ansicht des VGH auf die archivierten E-Mails keine Anwendung.

Schließlich hat der VGH auch angesprochen, dass für E-Mails, die nach dem Übertragungsvorgang abgespeichert werden, die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Schutz gewähren, jedoch ohne sich in der Entscheidung mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen.


Praxishinweis

Die Frage der generellen Anwendbarkeit von § 88 TKG auf den Arbeitgeber bleibt ungeklärt. Der VGH spricht sich aber dafür aus, dass nur die laufende Kommunikation dem Verbot der Inhaltskontrolle nach § 88 Abs. 3 TKG unterliegt. Demnach gilt dieses Verbot nicht für E-Mails, die einmal in den E-Mail Account des Arbeitnehmers gelangt sind.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für diese E-Mails auch nach Auffassung des VGH Schutz durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme bestehen kann. Vor dem Hintergrund der weiterhin unklaren Rechtslage sollte der Arbeitgeber daher die Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts ausschließen. Um Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu vermeiden, ist es zudem ratsam, für den Fall von zweckgerichteten Kontrollen die Einwilligung der Mitarbeiter nach § 4a BDSG einzuholen. Ergänzend oder stattdessen empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die Regelungen für die Durchführung von Kontrollen enthält.
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