19.09.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: VIII B 45/12
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.
Urteil vom 29. August 2012
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