Mietzahlungen an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter im Inland

07.03.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: FG Düsseldorf.

Nach einer Entscheidung des 6. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf unterfallen Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger der Abzugssteuer nach § 50a EStG.

Im Streitfall wurde eine GmbH, die eine Spedition betrieb, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftende in Anspruch genommen. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen.

Der 6. Senat des Finanzgericht Düsseldorf bejahte die Haftungsinanspruchnahme der Spedition. Die Zahlungen an die Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen seien als Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1Nr. 9 EStG einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland sei nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt würden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer im Sinne des HGB sei eine Nutzung im Inland. Jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, stelle eine Nutzung im Inland dar.

Die Entscheidung des 6. Senats im Volltext: 6 K 2147/10 H

Quelle: Internet-Newsletter des Finanzgerichts Düsseldorf Februar 2012

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