21.12.2011 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. Dezember 2011
Aktenzeichen: I R 107/10
In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen.
Urteil vom 12. Oktober
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