Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung zum 01.01.2025

14.10.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Das Bundesarbeitsministerium hat jüngst den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung für 2025 vorgelegt. Im Ergebnis werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung zum 01.01.2025 spürbar angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenzen definieren die Höchstgrenze des Bruttoeinkommens, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenzen bleiben beitragsfrei.

Einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für alte und neue Bundesländer

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 01.01.2025 bundeseinheitlich geregelt ist und nicht wie bisher eine Trennung nach alten und neuen Bundesländern erfolgt. Damit hat die Erhöhung dieser Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern mit rund 7,5% gegenüber 6,2% in den alten Bundesländern deutlich größere finanzielle Auswirkungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zum 01.01.2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen voraussichtlich auf folgende Werte:

Werte ab 01.01.2025 monatlich jährlich
Krankenversicherung 5.512,00 66.150,00
Pflegeversicherung 5.512,00 66.150,00
Rentenversicherung 8.050,00 96.600,00
Arbeitslosenversicherung 8.050,00 96.600,00
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Arbeitnehmer, die bereits in pKV krankenversichert sind) 5.512,00 66.150,00
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze (für Arbeitnehmer, die noch nicht in pKV krankenversichert sind) 6.150,00 73.800,00
Veränderungen zum Vorjahr / alte Bundesländer monatlich jährlich
Krankenversicherung 337,50 4.050,00
Pflegeversicherung 337,50 4.050,00
Rentenversicherung 500,00 6.000,00
Arbeitslosenversicherung 500,00 6.000,00
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Arbeitnehmer, die bereits in pKV krankenversichert sind) 4.050,00 48.600,00
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze (für Arbeitnehmer, die noch nicht in pKV krankenversichert sind) 4.050,00 54.00,00
Veränderungen zum Vorjahr / neue Bundesländer monatlich jährlich
Krankenversicherung 337,50 4.050,00
Pflegeversicherung 337,50 4.050,00
Rentenversicherung 600,00 7.200,00
Arbeitslosenversicherung 600,00 7.200,00
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Arbeitnehmer, die bereits in pKV krankenversichert sind) 337,50 4.050,00
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze (für Arbeitnehmer, die noch nicht in pKV krankenversichert sind) 337,50 4.500,00
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