25.07.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 25. Juli 2012
Aktenzeichen: VI R 72/11
Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht.
Urteil vom 10. Mai 2012
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