Auch nur mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen kann als verjährungsunterbrechende Handlung gewertet werden, mit der Folge, dass Steueransprüche nicht verjähren.

14.03.2012  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Die Klägerin hatte Steuerrückstände in Höhe von rd. 35.000,- € (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rd. 8.000.- €, Säumniszuschläge rd. 27.000.- €), die Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt (FA) vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300.- € an das FA überweisen [...]

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