11.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.
Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rn. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens ("als Ganzes") befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" verwendet werden.
Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position „Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein („Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“).