Übernahme von Kosten für Atemschutzmasken und Corona-Schnelltests

27.04.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Abgrenzung von Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vom Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung und der Sozialversicherung zu unterwerfen ist, ist in der Corona-Krise gar nicht so einfach. Volker Hartmann schafft Klarheit.

Die Bewältigung der Corona-Krise stellt nach wie vor eine große Herausforderung dar. Ständig wechselnde Rahmenbedingungen bringen es mit sich, dass Sie als Arbeitgeber stets informiert und in jeder Beziehung auf dem neuesten Stand sein müssen.

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Atemschutzmasken und Covid-19-Tests

Inzwischen sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern sowohl Atemschutzmasken als auch Covid-19-Tests zur betrieblichen Nutzung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und entsprechend nicht um Arbeitslohn.

Im Gegensatz dazu ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern Atemschutzmasken und Covid-19-Tests für private Zwecke zur Verfügung zu stellen. Streng genommen handelt es sich bei entsprechender Großzügigkeit des Arbeitgebers bei der Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken für nicht berufliche Zwecke um Arbeitslohn und nicht um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber zweifelsfrei ein nicht unerhebliches Eigeninteresse daran, Risiken in Zusammenhang mit der Corona-Krise zu minimieren. Berufsleben und Privatleben sind insbesondere im Zeitalter der Corona-Krise eng und untrennbar miteinander verbunden.

FAQ „Corona“ (Steuern), Tz. 15, zu Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests)

In den FAQ „Corona“ (Steuern) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass bei der Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests) durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Kostenübernahme ist entsprechend kein Arbeitslohn und weder der Lohnversteuerung nicht der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

FAQ „Corona“ (Steuern), Tz. 16, zur Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken

In den FAQ „Corona“ (Steuern) stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass bei der Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung durch den Arbeitgeber von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken zur beruflichen Nutzung ist entsprechend kein Arbeitslohn und weder der Lohnversteuerung nicht der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Das gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.

Um mögliche Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, ist es dennoch empfehlenswert, entsprechende Dokumentationen zu führen. Hilfreich sind hier entsprechende Betriebsvereinbarungen, in denen die Abgabe der Atemschutzmasken und Covid-19-Tests klar geregelt wird.

Als Faustregel gilt, dass Maßnahmen und Kostenübernahmen, zu denen der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen oder anderen gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelten.

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers hingegen führen regelmäßig zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt.

Beispiele zur Abgrenzung zwischen Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und Arbeitslohn

Der Arbeitgeber ist aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die am Bildschirm arbeiten, die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille zu übernehmen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 BildscharbV sowie ArbMedVV).

Es handelt sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Gesetzliche Unfallversicherung

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Es handelt sich um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Auslandsreiseunfallversicherung

Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, die Kosten für eine private Auslandsreiseunfallversicherung seiner Arbeitnehmer zu tragen. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, sondern um eine innerbetriebliche bzw. tarifvertragliche Verpflichtung. Daher handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn

Die Lohnsteuerrichtlinien enthalten in R 19.3 LStR eine beispielhafte Aufzählung, was als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

R 19.3 Absatz 1 LStR – Arbeitslohn

(1) Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.

Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch

  • die Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw.,
  • Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden,
  • der auf Grund des § 7 Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss,
  • pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie 16 Euro im Monat übersteigen,
  • Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

R 19.3 Absatz 2 LStR – kein Arbeitslohn

Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u. a. anzusehen

  • der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel
  • die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) i. V. m. § 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. ArbMedVV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten
  • übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums (R 19.5 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3) oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers; betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen
  • übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen
  • pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Anna Shvets (Pexels, Pexels Lizenz)

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