25.05.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
31 Millionen Ehrenamtliche sorgen in Deutschland für gesellschaftlichen Zusammenhalt, soziale Bindungen und steigern die Lebensqualität hierzulande. Nun hat die Bundesregierung die Steuervorteile für ehrenamtliche Helfer und gemeinnützige Vereine ab 1. Januar 2021 verbessert und den Spendennachweis erleichtert.
Der Übungsleiterfreibetrag wurde um 600 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr angehoben. Bis zu dieser Höchstgrenze sind Einnahmen aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten nicht zu versteuern. Zu solchen Tätigkeiten zählen z.B. Trainer in Sportvereinen, Leiter von Freizeitchören, Ausbilder bei der Freiwilligen Feuerwehr oder Dozenten an einer Volkshochschule. Auch andere gemeinnützige Tätigkeiten werden ab diesem Jahr steuerlich besser gefördert. Eine pauschale Erstattung finanzieller Aufwendungen ist ab sofort bis zu einem Höchstbetrag von 840 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Helfer steuerfrei. Bisher lag der steuerfreie Maximalbetrag bei 720 Euro.
Die Abgabenordnung beinhaltet eine Liste von Zwecken, die steuerlich begünstigt sind. Diese Liste wurde um verschiedene Begriffe wie Klimaschutz, Friedhofspflege, Ortsverschönerung, Freifunk und Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminiert werden, erweitert. Vereine und Körperschaften und Zweckbetriebe mit solchen Aufgaben werden nun als gemeinnützig und förderfähig anerkannt. Damit Verbraucher die Gemeinnützigkeit überprüfen können, wird ein zentrales Zuwendungsempfängerverzeichnis beim Bundeszentralamt für Steuern geschaffen. Geplant ist die Einführung des Registers ab 2024.
Wird für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, so ist seit Jahresanfang bis zu einer Spende in Höhe von 300 Euro nur ein vereinfachter Zuwendungsnachweis notwendig. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Grenze von 200 auf 300 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag keine Spendenbescheinigung des Empfängers erforderlich ist, sondern z.B. der Kontoauszug über die Zahlung als Beleg für das Finanzamt ausreicht. Bereits seit 2017 gilt, dass der Beleg nicht mit den Steuerunterlagen eingereicht, sondern nur vorgehalten werden muss, falls ein Nachweis vom Finanzbeamten nachgefragt wird.
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