09.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Buchhaltungsservice Kaniber.
Die Buchführung und die Bilanzierung nehmen einen enormen Stellenwert in einem Unternehmen ein. Nicht nur, dass man über die Buchführung seine Gewinne und Verluste gegenüber dem Finanzamt ermittelt und nachvollziehbar belegt und somit seine Steuerlast ermittelt, die Bücher geben auch unmittelbar Auskunft über den Unternehmenswert selbst. Je nach Unternehmensgröße steigen gleichzeitig die Anforderungen an die Buchhaltung.
Das Gesetz unterscheidet hierfür nach Unternehmensformen. Bei Kleinunternehmern ist die einfache Buchführung vorgesehen. Diese ist allerdings nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind. Über die Buchhaltungsführung für Kleinunternehmen informiert der Buchhaltungsservice Kaniber aus Germering.
Nicht-Kaufleute und Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig, daher dürfen sie die Kleinunternehmerregelung der einfachen Buchführung anwenden. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsprozesse sowie Geschäftsbeziehungen überschaubar sind. Außerdem gilt die Kleinunternehmerregelung nur dann, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist und den Jahresumsatz von 500.000 Euro beziehungsweise einen Gewinn von 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreitet.
Folgende Konteneinteilung kann vorgenommen werden
Die Auswertung der einfachen Buchführung erfolgt durch die sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das heißt, dass die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden und so der Gewinn des Unternehmens ermittelt wird.
Quelle: Buchhaltungsservice Kaniber