09.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Danach dürfen Inlandsunternehmen, die von im Ausland ansässigen Gesellschaftern beherrscht werden, steuerlich nicht schlechter behandelt werden als von Inländern beherrschte Inlandsunternehmen. Das bedeutet: Es konnte zu nicht gewerbesteuerlich unbesteuerten Einkünften kommen, da es im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der deutschen Organgesellschaft und dem ausländischen Organträger zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an den ausländischen Staat käme, der wiederum regelmäßig das Besteuerungsrecht nicht ausgeübt hätte. Zwar kann die Entscheidung nicht unmittelbar auf das geltende Recht übertragen werden, da sowohl die gewerbesteuerliche als auch die körperschaftsteuerliche Organschaft nach aktueller Rechtslage das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrags verlangen. In geeigneten Konstellationen lässt sich dieser aber schon jetzt zwischen einem deutschen Unternehmen als beherrschte Gesellschaft und einem ausländischem Unternehmen als herrschender Gesellschaft schließen (etwa Österreich), sodass vordergründig die Urteilsgrundsätze schon heute nutzbar gemacht werden können.
Das Urteil hatte eine Diskussion über die Zulässigkeit grenzüberschreitender Organschaften ausgelöst. Die Finanzverwaltung wird der Argumentation des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht folgen. Dies ergibt sich aus einem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. Dezember 2011. Darin bestätigt das BMF seine Sichtweise auch für die körperschaftsteuerliche Organschaft. Unternehmer haben derzeit also nur die Möglichkeit, grenzüberschreitende Organschaften unter Hinweis auf das BFH-Urteil auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dieser Schritt sollte aber nur in enger Abstimmung mit einem Berater vorgenommen werden