10.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher bAV Service.
Die Experten des Deutschen bAV Service vermuten als Grund hierfür eine regelmäßig lückenhafte Aufklärung der Unternehmer durch die entsprechenden Beratungshäuser.
Allerdings stellt die Bewertung von Rentenverpflichtungen ein sehr zentrales Thema im Finanzplanungsbereich eines jeden betroffenen Unternehmens dar. Demzufolge stellt sich für die verantwortlichen Unternehmensleiter (Vorstände und GmbH-Geschäftsführer) zunehmend die Frage, wann und auf welcheWeise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen muss, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können. Dementsprechend sind fundierte und juristisch begleitete Langzeitprognosen an dieser Stelle unerlässlich.
Mit seinem Urteil vom 20.09.2011 hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang abermals konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.
So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Zwangsläufig ist somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister erfolgen kann und nicht durch intern angestellte Unternehmensjuristen.
Quelle: Deutscher bAV Service