Deutsche Stimme in internationaler Rechnungslegung gesichert

07.12.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Justiz.

Deutsches Rechnungslegungsstandards Committee als nationaler Standardsetter anerkannt

Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zur Anerkennung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) als nationaler Standardsetter erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Heute ist ein guter Tag für die Rechnungslegung in Deutschland. Mit der Vertragsunterzeichnung bekennt sich die deutsche Wirtschaft zu einem privaten und unabhängigen nationalen Standardsetter. Deutschland verfügt nun wieder über eine einheitliche Stimme in der Rechnungslegung, die die gebündelten Interessen auch gegenüber dem Internationalen Standardsetter IASB in London vertreten kann

Das DRSC hat mit der Verabschiedung einer neuen Satzung und der Besetzung der Gremien die Neukonzeption umgesetzt und ist wieder voll handlungsfähig.

Damit konnten die schwierigen Verhandlungen zur Zukunft des DRSC unter Vermittlung des Bundesjustizministeriums erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Neuaufstellung bietet gerade auch mittelständischen Unternehmen die große Chance, über ihre Verbände erheblich mehr als bisher bei der Arbeit des Standardsetters mitzuwirken. Dieses Angebot sollten alle nutzen, die ihre Interessen nicht nur national sondern auch international vertreten sehen möchten. Gerade der neu eingerichtete HGB-Ausschuss bietet dem Mittelstand eine gute Möglichkeit, sich aktiv einzubringen.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages der deutschen Stimme in der Rechnungslegung kann ich heute die notwendige gesetzliche Anerkennung aussprechen. Jetzt gilt es, das neue Konzept mit Leben zu füllen.

Zum Hintergrund

Das Bundesministerium der Justiz hat heute das Deutsche Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (kurz: DRSC) als Standardsetter im Sinne des § 342 HGB vertraglich anerkannt. Damit geht eine mehr als einjährige Phase der Unsicherheit über die Zukunft eines nationalen privaten Standardsetters zu Ende. § 342 HGB sieht die Anerkennung eines privaten Rechnungslegungsgremiums durch das Bundesministerium der Justiz vor. Als Rechnungslegungsgremium darf nur eine Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen und Interpretationen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird das DRSC e.V. als „Rechnungslegungsgremium“ im Sinne des § 342 HGB anerkannt und ihm folgende Aufgaben übertragen:

  • Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (d.h. konkret die Erarbeitung von Standards);
  • die Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften
  • Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und
  • die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a Abs. 1 HGB.

Den Standards zur Konzernrechnungslegung kommt erhebliche Bedeutung zu. § 342 Abs. 2 HGB sieht ausdrücklich vor, dass die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet wird, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachte Empfehlungen des Rechnungslegungsgremiums nach § 342 Abs. 1 HGB beachtet worden sind.

Die Neukonzeption des DRSC des DRSC e.V. sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Öffnung des Vereins für Verbände neben Unternehmen, um so insbesondere mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit über ihre Verbände zu geben, an der Arbeit des DRSC teilzunehmen;
  • Einrichtung eines IFRS-Ausschusses für die internationale Rechnungslegung und zur besseren Berücksichtigung der Mittelstandsinteressen eines gesonderten HGB-Ausschusses für die Standardsetzung im Bereich der nationalen Rechnungslegung;
  • Einrichtung eines Verwaltungsrates, in dem über fünf Segmente (Industrie, Mittelstand, Versicherungen, Banken, Prüfer) das gesamtwirtschaftliche Interesse gespiegelt wird.
  • Gleichzeitig sollte mit einer Verbreiterung der Mitgliedschaft die finanzielle Absicherung des DRSC gewährleistet werden.

Die Verankerung der Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses bei den Arbeiten des Standardsetters sichert insbesondere auch die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Damit wird frühere Kritik am DRSC aufgenommen. Gerade die mittelständischen Unternehmen haben nun die Chance, vermittelt durch ihre Spitzenverbände aktiv an der Arbeit des DRSC e.V. teilzunehmen und sie mit zu gestalten. Erste Verbände wie der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband haben dieses Angebot bereits genutzt und sind Mitglied des neu aufgestellten DRSC e.V. geworden.

Das Bundesministerium der Justiz hatte bereits am 3. September 1998 das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) durch den sog. Standardisierungsvertrag als Rechnungslegungsgremium im Sinne des § 342 HGB anerkannt. Der privatrechtlich organisierte Verein wird allein aus der Wirtschaft heraus finanziert und wurde seitdem auch international als der „deutsche Standardsetter“ im Bereich der Rechnungslegung wahr genommen. Dieser Vertrag wurde vom DRSC e.V. mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt.

Mit der heute erneut erfolgten staatlichen Anerkennung erhält der DRSC die Grundlage für seine weiteren wichtigen Arbeiten sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene. Er kann sich nun wieder mit voller Kraft den aktuellen Themen der Rechnungslegung widmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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