Ansatz in Gunde nach

08.10.2020  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

EDV-Software gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen und ist damit selbstständig bilanzierungsfähig.BFH-Urteil vom 3. Juli 1987, BStBl II, S. 728. Hingegen gehört die Firmware als unselbstständiger Teil zur Hardware und zählt mit zusammen zum Sachanlagevermögen. Ebenso ist die Systemsoftware nicht ohne die entsprechende Hardware verwendbar und damit als unselbstständig anzusehen.

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