Bei der Ausschüttung behält die ausschüttende AG für den Anteilseigner Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Der Steuerabzug ist ungeachtet der steuerlichen Behandlung beim Anteilseigner vorzunehmen.§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG Insofern gelangt nur der nach Abzug der Steuern verbleibende Teil der Dividende zur Auszahlung. Obwohl auf dem Bankkonto des [...]
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