Anhangangaben

08.10.2020  — Von Philipp Jahn. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind im Anhang die auf die Posten der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Dies umfasst beispielsweise die Angaben zum erstmaligen Ansatz der technischen Anlagen und Maschinen sowie deren Folgebewertung. Sofern außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 S. 3 HGB vorgenommen werden, sind diese gem. § 277 Abs. 3 S. 1 HGB gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

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