Legitimation zum Erlass der Ordnung

09.09.2022  — Von Arne Upmeier. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Die meisten Bibliotheken und Informationseinrichtungen dürfen ihre Benutzungsordnungen nicht selbst erlassen, weil sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen. Dies muss durch ihren Rechtsträgerdurch ihren Rechtsträger erfolgen, damit die Ordnungen Rechtsverbindlichkeit erlangen. Typische Rechtsträger von Bibliotheken sind Gemeinden oder Hochschulen.

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