Nach §§ 61 ff UrhG dürfen Bibliotheken und andere Gedächtnisorganisationen Werke, deren Urheber oder Rechteinhaber sie nach einer sorgfältigen Suche (Anlage zu § 61a UrhG) nicht ausfindig machen können, digitalisieren und öffentlich zugänglich machen. Die Suche ist in ein Register beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzutragen. Danach gilt das Werk in der gesamten EU als verwaist. Sollte ein Rechteinhaber seine Ansprüche nachweisen, so ist das Werk vom Netz zu nehmen und er ist [...]
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