Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in Bibliotheken ist eng mit der Veranstaltungstätigkeit verbunden. Nach § 52 UrhG ist es gestattet, ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers urheberrechtlich geschützte Werke an einen unbestimmten Kreis von Mitgliedern der Öffentlichkeit wiederzugeben, wenn die Veranstaltung kein Erwerbszweckkeinem Erwerbszweck des Veranstalter dient, die Mitwirkenden kein wesentliches Honorar erhalten und die [...]
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